Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit persönlicher Rechtsfähigkeit, derer Grundkapital in Aktien zerlegt ist.
Grundkapital | Firmierung | Mindestgründerzahl | Eintragung ins Handelsregister |
mind. 50.000 € | Namen + AG | 1 | Ja |
Die Gründung einer Aktiengesellschaft
Die AG entsteht als juristische Person durch Eintrag ins Handelsregister und haftet gegenüber Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Aktionäre.
Zur Gründung einer AG muss von mindestens einer Personen ein Grundkapital von mindestens 50.000 € aufgebracht werden, dass zu einem bestimmten Teil durch Bar-oder Sacheinlagen gedeckt sein muss. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt, die frei zu erwerben sind. Die Aktionäre leisten eine Einlage, die dem Nennwert der Aktien entspricht. Dafür erhalten sie das Recht auf Gewinnanteil (Dividende), auf Teilnahme am Liquidationserlös und auf das Aktienstimmrecht.
Dieses kommt im Allgemeinen in der Hauptversammlung zum Tragen, in der die Aktionäre u.a. über die Verwendung des Gewinns entscheiden und den Aufsichtsrat wählen. Dieser ernennt seinerseits den Vorstand, welcher die Geschäftsführung übernimmt und die AG nach außen vertritt.
Die Aufgaben, der Organe einer Aktiengesellschaft im Einzelnen:
I. Die Hauptversammlung beschließendes Organ.
- Wahl der Aktionärsvertreter
- Wahl des Aufsichtsrates
- Abstimmung über die Verwendung des Jahresergebnisses
- Entlastung des Vorstandes
II. Der Aufsichtsrat überwachendes Organ ( für 4 Jahre bestellt).
- Wahl und Überwachung des Vorstandes
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Berichterstattung an die Hauptversammlung
III. Vorstand ausführendes Organ; für 5 Jahre bestellt
- Leitung des Unternehmens
- Geschäftsbericht und Erstattung an den Aufsichtsrat
- Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes
- Einberufung der Hauptversammlung
Kurz & bündig:
– Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft heißt Satzung.
– Die drei gesetzlich vorgeschriebenen Organe einer AG sind: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
– Um eine AG gründen zu können, ist ein Grundkapital von mind. 50.000 Euro notwendig.
– Um eine AG zu gründen ist mindestens 1 Person nötig (§ 2 AktG).